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   VG Stade, 13.05.2004 - 1 A 1425/01   

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https://dejure.org/2004,27257
VG Stade, 13.05.2004 - 1 A 1425/01 (https://dejure.org/2004,27257)
VG Stade, Entscheidung vom 13.05.2004 - 1 A 1425/01 (https://dejure.org/2004,27257)
VG Stade, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 1 A 1425/01 (https://dejure.org/2004,27257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Baurecht: Nachbarvorhaben (Einschreiten)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 89 Abs. 1 S. 1 NBauO; § 917 Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 14 Abs. 1 GG
    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Herstellung von Kraftfahrzeug-Stellplätzen; Ermessensreduzierung bei Unzumutbarkeit des Bauvorhabens; Verweisung auf den Zivilrechtsweg bezüglich Nutzungsrecht an einer Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Herstellung von Kraftfahrzeug-Stellplätzen; Ermessensreduzierung bei Unzumutbarkeit des Bauvorhabens; Verweisung auf den Zivilrechtsweg bezüglich Nutzungsrecht an einer Straße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.05.1998 - 4 B 45.98

    Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

    Auszug aus VG Stade, 13.05.2004 - 1 A 1425/01
    Die Kläger stützen ihr Begehren maßgeblich auf das im Ausgangsfall vergleichbare Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Februar 1996 - 1 A 2724/92 - und das Berufungsurteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1998 - 6 L 3005/96 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152 = NJW-RR 1999, 165 = BRS 60 Nr. 182 [1998]).

    Dies kommt mit besonderer Deutlichkeit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1998 (a. a. O.) über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Ausdruck, wonach der Nachbar ein Abwehrrecht haben kann, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt.

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